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Betreuung

Die Amtsgerichte sind für Betreuungsverfahren zuständig. Die Verfahren richten sich nach dem Betreuungsgesetz vom 12.09.1990, welches erhebliche Verbesserungen für erwachsene Personen, die Hilfe bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten benötigen, einführte. Danach wird Erwachsenen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, ein Betreuer als Hilfe zur Seite gestellt, ohne ihn zu entmündigen.

Ein entsprechendes Verfahren wird entweder auf Grund einer entsprechenden Anregung, etwa von Verwandten, Behörden etc. oder aber von Amts wegen eingeleitet, wenn entsprechende Umstände beim Amtsgericht bekannt werden. Eine solche Anregung kann entweder selbst an das Amtsgericht gesandt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Da die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich ist, soweit der Betroffene selbst – etwa durch Ausstellen entsprechender Vollmachten – ausreichende Vorsorge für einen Fall der späteren Hilfsbedürftigkeit getroffen hat, ist jedem Menschen grundsätzlich anzuraten, rechtzeitig eine sog." Vorsorgevollmacht" zu erteilen. Dies ist insoweit vorteilhaft, als die Person des Bevollmächtigten selbst ausgewählt werden kann und eine "Einmischung" des Gerichts in die persönlichen und oft familiären Angelegenheiten nicht erforderlich ist. Ein Entwurf einer Vorsorgevollmacht steht Ihnen rechts zur Ansicht und zum Download bereit.

Ab dem 01.03.2005 können Sie Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, wodurch sichergestellt wird, dass sie bei Betreuungsbedürftigkeit auch gefunden werden wird. Nähere Informationen können Sie erhalten, in dem Sie auf die nebenstehenden Schaltfläche "Betreuungsrecht Vorsorgevollmachtsregister" klicken.

Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sind:

1. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung eines Volljährigen

2. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten durch die Krankheit/Behinderung

3. Keine ausreichende anderweitige Bevollmächtigung/Hilfestellung (s.o.)

4. Bei Vorliegen einer nur körperlichen Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun.

Unter anderem Betreuungsvereine, Berufsbetreuer und Amtsgerichte können Auskünfte zum Betreuungsverfahren und zu den Vorsorgevollmachten geben.


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