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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung selbst wird weiterhin z. B. durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen) bei dem jeweiligen einzelnen Amtsgericht betrieben. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, nimmt die Vermögensauskunft ab (§ 802e ZPO) und übermittelt sie in elektronischer Form an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Auch die richterlichen Entscheidungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts werden nicht zentralisiert, sondern weiterhin vom einzelnen Vollstreckungsgericht getroffen, so zum Beispiel:

  • Entscheidungen der Richterinnen und Richter über Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (z.B. Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die Abnahme der Vermögensauskunft);
  • Entscheidungen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger über Vollstreckungsschutzanträge gemäß § 765a ZPO (z. B. Räumungsschutzverfahren)
  • Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnungen in Zwangsvollstreckungssachen
  • Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 788 ZPO
  • Richterlicher Erlass eines Haftbefehls (z.B. auf Antrag des Gläubigers, wenn sich der Schuldner grundlos weigert, eine Vermögensauskunft zu erteilen).


Bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht werden neben dem Schuldnerverzeichnis (§§ 882h Abs. 1 in Verbindung mit 882b ff. ZPO) auch die Vermögensverzeichnisse zentral verwaltet (§§ 802k Abs. 1 in Verbindung mit 802f Abs. 6 ZPO). Es handelt sich dabei also in erster Linie um eine zentrale Datenverarbeitungsstelle.


Näheres hierzu finden Sie auf der Seite des Zentralen Vollstreckungsgerichts Goslar hier.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist unter der Telefonnummer: 05321-68500 zu erreichen.

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