Grundbuch
Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte "Online-Grundbuchauszüge" an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig höhere oder zusätzliche Gebühren. In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleiter unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.
Das Grundbuch befasst sich mit dem unbeweglichen Vermögen, den Grundstücken. Aber auch Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge werden wie Grundstücke behandelt. Ferner gehören dazu das Wohnungseigentum und grundstücksgleiche Rechte, wie z.B. das Erbbaurecht (eigenes Bauwerk auf fremden Grund und Boden).
Das jetzige Grundbuchsystem hat durch Inkrafttreten des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der GBO (Grundbuchordnung) am 01.01.1900 seine Grundlage gefunden. Bevor es die heutige Art der Grundbuchführung gab, wurden lediglich Pfandrechte (Belastungen zur Absicherung von Geldforderungen) und Auflassungen (Einigung über den Eigentumsübergang) registriert.
Die heutigen Aufgaben eines Grundbuches sind jedoch vielfältiger. Für jedes Grundstück ist ein eigenständiges Grundbuch angelegt. Jede Veränderung an der rechtlichen Situation eines Grundstücks muss dem Grundbuchamt angemeldet und von diesem nach Prüfung eingetragen werden. Ein Blick in das Grundbuch gibt daher Aufschluss über die aktuellen Rechtsverhältnisse an einem Grundstück, so z.B., wer Eigentümer eines Grundstücks ist.
Jede Person, die ein berechtigtes Interesse darlegt, kann ein Grundbuch einsehen, um sich z.B. im Rahmen von Kaufverhandlungen über die auf dem Grundstück bestehenden Belastungen zu informieren.
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Nordhorn ist zuständig für die Führung der Grundbücher betreffend den im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundbesitz.
Seit einigen Jahren werden die Grundbücher digitalisiert mit dem Programm "SolumStar" geführt, so dass die Bücher, in denen die Eintragungen früher vorgenommen wurden und die dem Amt seinen Namen gegeben haben, nicht mehr aktuell geführt werden.
Für alle Eintragungen im Grundbuch gilt der "Grundsatz des öffentlichen Glaubens", d. h., es wird vermutet, dass alle Eintragungen richtig sind. Man darf sich also auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch verlassen.
Für Vermessungen von Grundstücken und das Erstellen von Flurkarten, Lageplänen etc. ist die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften in Meppen bzw. das Katasteramt in Nordhorn zuständig.
Grundstückswerte:
Wenn Sie den nachfolgenden Punkt "Abfrage von Bodenrichtwerten" anwählen, werden Sie auf die Internetseite der Gutachterausschüsse für Grundstücke in Niedersachsen weitergeleitet.
Hier können Sie über die Bodenrichtwertkarte erfahren, wieviel Ihr Grundstück oder das Grundstück welches Sie zu kaufen beabsichtigen, wert ist. Dieser Dienst ist allerdings nicht kostenfrei. Die Abrechnung erfolgt nicht über das Amtsgericht, sondern über den Anbieter dieses Service.